Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 18.03.2021 (2 K 719/20.NW) die Klage eines Winzers aus der Vorderpfalz abgewiesen. Diesem hatte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgegeben, auf insgesamt 14 von ihm bewirtschafteten Flurstücken alle Rebstöcke zu entfernen.
Die Landwirtschaftskammer hatte ab dem Jahr 2017 mehrere Kontrollen der Rebflächen des Klägers durchgeführt und festgestellt, dass keine der Anlagen ordnungsgemäß bewirtschaftet wurde. Je nach Standort gab es unterschiedliche Erscheinungsbilder des Wildwuchses, Rebzeilen waren teilweise zusammengebrochen und Rebgassen nicht mehr befahrbar. Hinzu kam massiver Pilzbefall, der die Nebenlieger unmittelbar gefährdete. Nachdem auch eine dem Kläger zur Wiederaufnahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, erließ die Kammer eine Beseitigungsverfügung. Danach hat der Betroffene alle Rebstöcke vollständig einschließlich aller oberirdisch sichtbaren grünen und verholzten Teile und aller Wurzeln im Boden zu entfernen. Für den Fall, dass er der Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nachkomme, drohte sie die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Klägers an.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die Anordnung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der rheinland-pfälzischen Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen – RebflSchV RP -. Danach könne die Landwirtschaftskammer den Besitzer von bestockten Rebflächen verpflichten, die Rebstöcke vollständig zu entfernen. Voraussetzung dafür sei, dass innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung unterblieben sei. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sei nach der RebflSchV RP unterblieben, wenn die regelmäßigen, für die weinbauliche Nutzung einer bestockten Rebfläche erforderlichen Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt und Bodenpflege, nicht durchgeführt würden. Dies diene der Vermeidung der Verbreitung der Reblaus und anderer Schadorganismen, insbesondere dem Schutz benachbarter Rebflächen.
Im Fall des Klägers lägen alle Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vor. Dieser habe in den Jahren 2018 und 2019 seine Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet und angrenzende Flächen durch Schadorganismen gefährdet. Bei der Überprüfung der Anlagen durch die Landwirtschaftskammer seien in allen Fällen Wildwuchs und Schadorganismen in massiver Ausprägung (Pilzbefall und Blattreblausbefall) vorgefunden worden. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er auf einem Teil seiner Flächen Trauben geerntet habe, ändere an diesem Befund nichts, denn auch ein verwilderter Zustand könne je nach Rebsorte zu einem (geringen) Ertrag führen.