Die Rinderzucht Schleswig-Holstein, ein Rinderzuchtunternehmen, will 21 Rinder nach Marokko exportieren. Dafür sollen die Tiere zunächst einer Sammelstelle in Niedersachsen zugeführt werden. Für diese innergemeinschaftliche Verbringung bedarf es einer veterinärärztlichen Bescheinigung. Diese wird der Rinderzucht Schleswig-Holstein vom Amtsveterinär, dem Kreis Rendsburg-Eckernförde, verweigert. Er befürchtet, dass der Weitertransport nach Marokko in Niedersachsen genehmigt werde und die Tiere dann sowohl während des Transports als auch in Marokko selbst tierschutzwidrig behandelt würden. Wenn diese Annahme aber unrichtig sei, der Weitertransport nach Marokko also nicht genehmigt würde, bestünde auch kein Anlass, den Transport nach Niedersachsen zu genehmigen, denn dieser wäre dann unnütz.
Das Rinderzuchtunternehmen hat zunächst vor dem VG Schleswig beantragt, den Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die veterinärärztliche Bescheinigung für die innergemeinschaftliche Verbringung bis zur Sammelstelle zu erteilen. Diesem Antrag hat das VG Schleswig mit Beschluss vom 27.02.2019 (1 B 16/19) entsprochen; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien gegeben. Der Antrag scheitere insbesondere nicht am sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; die Antragstellerin habe offensichtlich einen Anspruch auf Ausstellung des sog. Vorlaufattestes, denn es komme allein auf die ordnungsgemäße Verbringung von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen an. Rechtliche, gerade auch tierschutzrechtliche Umstände des Transports in das Drittland (hier: Marokko) seien nicht entscheidungserheblich. Der Amtsveterinär maße sich im Übrigen insoweit eine länderkompetenzrechtliche Befugnis an, die ihm nicht zustehe. Diese Entscheidung hat inzwischen die Bestätigung des OVG Schleswig-Holstein gefunden (Beschluss vom 29.03.2019, 4 MB 24/19; vgl. in diesem Zusammenhang auch die News vom 29.03.2019 „Schlachtrinderexport“ und den Beschluss des VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 19.03.2019, über den diese News berichtet; vgl. weiter neuestens und engagiert tierschutzrechtlich argumentierend Felde NVwZ 2019, 534).