Bülte beschäftigt sich in einem Aufsatz (Massentierhaltung – Ein blinder Fleck bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität?) in NJW 2019, 19 mit der Frage, inwieweit bestimmte Ausprägungen der Massentierhaltung straf-, jedenfalls aber ordnungswidrigkeitenrechtlich sanktioniert werden (sollten). Er stellt zunächst fest, dass ausweislich der Kriminalstatistiken Tierquälereien durchaus strafrechtlich verfolgt werden. Straftaten „wegen Tierquälerei in Agrarunternehmen mit Massentierhaltung“ seien hingegen nur relativ selten Gegenstand strafrechtlicher Urteile, etwas häufiger Gegenstand von Strafbefehlen. Es erscheine ihm – Bülte – statistisch höchst unwahrscheinlich, dass strafbare Tierquälerei in den vielen Tausend Betrieben mit Massentierhaltung so selten vorkomme. Er mutmaßt eine relativ große Dunkelziffer, kritisiert die nach seiner Meinung er- bzw. überhöhten Anforderungen an den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO, des weiteren ein zu enges Verständnis der „erheblichen Leiden“ nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG, in dem Zusammenhang auch die er- bzw. überhöhten Anforderungen der herrschenden Meinung an das Tatbestandsmerkmal „länger anhaltende Schmerzen oder Leiden“. Die Tatbestandsvariante der spezifisch „rohen“ Tiermisshandlung in § 17 Nr. 2 a) TierSchG erfasse nicht nur das Misshandeln aus Lust am Leid des Tieres, sondern auch nicht billigenswerte wirtschaftliche Motive des Täters. Die Staatsanwaltschaften sind nach Auffassung Bültes auch zu schnell bei der Hand mit der Bejahung eines (rechtfertigenden) „vernünftigen Grunds“ nach § 17 Nr. 1 TierSchG; sie billigten Beschuldigten auch vorschnell einen (den Vorsatz ausschließenden) Tatbestandsirrtum zu, obwohl es doch Sache des Beschuldigten sei, dementsprechende Fehlvorstellungen erst einmal darzulegen. Insgesamt vertritt Bülte die These, dass das Tier in der Massentierhaltung von der deutschen Strafjustiz bislang nicht den angemessenen Schutz erfahre.