Handlungsrichtschnur für die Bundesbehörden sind, wenn es um die Bemessung von Enteignungsentschädigungen geht, die Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswerts landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe, anderer Substanzverluste (Wertminderung) und sonstiger Vermögensnachteile. Diese Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft gelten derzeit grundsätzlich, von marginalen Änderungen abgesehen, in der Fassung einer Bekanntmachung vom 28.07.1978 (LandR 78). Jener Richtlinien-Erlass des BMF ist seit Jahren in der Diskussion in der Form von Entwürfen für eine LandR 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und nun 2019. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat 2017 einen Entwurf zur Novellierung der LandR (LandR 17) vorgelegt. Dieser war im Frühjahr 2018, nachdem die Abstimmung unter den Fachministerien erfolgt war, den berufsständischen Bundesverbänden und -vereinigungen der Landwirtschaft, im Übrigen den bundesweiten Zusammenschlüssen der Sachverständigen (HLBS, SVK) zur Kenntnis gegeben worden. Anders als bei der Erarbeitung der Vorgängerfassungen waren die landwirtschaftlichen Sachverständigen nämlich in die Entwurfserarbeitung nicht einbezogen. Nun mehren sich die Anzeichen dafür, dass die neue LandR (LandR 19) bereits in den nächsten Wochen (im Bundesanzeiger) bekanntgemacht wird. Das soll in ihrer Gänze geschehen. Von dem Gedanken, eine Bekanntmachung zum anzuwendenden Rechnungszinssatz vor die Klammer zu ziehen, ist das Bundesministerium der Finanzen offenbar abgegangen.