Leitsätze:
- Einem im polizeirechtlichen Kontext erklärten Einverständnis mit einer alternativen Kennzeichnungsmethode kommt keine Gestattungswirkung mit Blick auf später entstandene unmittelbar aus dem Unionsrecht folgende Kennzeichnungspflichten zu.
- Die bloße Hinnahme eines Kennzeichnungsverstoßes hat nicht den Erklärungswert einer Ausnahmegenehmigung und steht der unionsrechtlich vorgesehenen Prämienkürzung nicht entgegen.
- Wer als Halter für die Einhaltung der Ohrmarkenpflicht verantwortlich ist, ist nach natürlicher Betrachtung im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei spricht alles für eine (Mit-)Verantwortlichkeit desjenigen, der seine Flächen außerhalb von Pachtverhältnissen Dritten in nicht unerheblichem Umfang zur Beweidung zur Verfügung stellt.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2018 – 10 S 2447/17