Das LSG Hessen hat mit Urteil vom 10.12.2019 (L 3 U 45/17) einen Rechtsstreit entschieden, in dem die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft darüber streiten, wer von ihnen für den Unfall eines Jagdgastes, den dieser anlässlich einer Gesellschaftsjagd erlitten hatte, aufkommen muss. Jener Jagdscheininhaber war von der Forstverwaltung zur Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd eingeladen worden, und zwar als Treiber und Hundeführer. Es ging darum, die Wildschweinpopulation einzudünnen. Wie zu Beginn der Gesellschaftsjagd abgesprochen durchstöberte der Kläger mit Jagdhund und Waffe in einer Reihe mit anderen Treibern ein Brombeerfeld, um das Schwarzwild herauszutreiben. Dabei kam er zu Fall und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft, die zunächst in Vorleistung gegangen war, lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und verlangt nun von der Krankenkasse des Jägers Erstattung für bereits erbrachte Leistungen. Das LSG Hessen hat nun zugunsten der Berufsgenossenschaft entschieden. Es gehe nicht um einen Arbeitsunfall. Der Jäger sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Er sei weder Beschäftigter noch gelte er als „Wie-Beschäftigter“ der einladenden Forstverwaltung (oder des Jagdleiters). Daran änderten die vom Jagdleiter zu Beginn der Gesellschaftsjagd gegebenen Rollenanweisungen nichts, denn dabei handele es sich nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd. Schließlich sei die Berufsgenossenschaft auch nicht gefordert, weil der Jäger landwirtschaftlicher Unternehmer sei, habe die Gesellschaftsjagd doch in einem fremden Revier stattgefunden. Offengelassen hat das LSG die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die sog. Ansteller bzw. die Revierleiterkollegen des Jagdleiters gesetzlich unfallversichert waren.