Das FG Münster hat am 12.04.2019 (10 K 1145/18 F) eine Entscheidung getroffen, die für einkommensteuerpflichtige Pferdehalter bedeutsam ist. Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die Pferde züchtet, indem sie Fohlen aufkauft, diese ausbildet und dann veräußert. In dem streitigen Steuerjahr und in den Folgejahren hatte die Klägerin dabei nur Verluste erwirtschaftet, die sie nun mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnen wollte. Das Finanzamt erkannte allerdings die Verrechnung nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht im Übrigen an. Mit der Klage machte die Kläger geltend, dass sie über keine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge, die Fohlen bei Pensionswirten unterbringe, deshalb keine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden in Rede stehe. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürften nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch der Verlustabzug nach § 10d EStG sei nur bezogen auf Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung möglich. Zwar übe die Klägerin an sich eine landwirtschaftliche, keine originär gewerbliche Tätigkeit aus. Ihre Tierhaltung sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass überhöhte Tierbestände ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche gehalten würden. Letzterer Umstand verbiete es, die Betätigung der Klägerin steuerrechtlich den Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Tierhaltung der Klägerin sei mithin im Ergebnis als gewerblich gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen mit der Folge, dass nur die eingeschränkten Ausgleichs- bzw. Verlustmöglichkeiten bestünden. Dabei stehe der Umstand, dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen halte, sondern in Pensionsbetrieben, der Tierhaltereigenschaft nicht entgegen, habe doch die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen.
Das FG hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, weil es der Frage, inwieweit § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG auf Betriebe anzuwenden ist, die zur Tierhaltung auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigene Fläche verfügen, rechtsgrundsätzlicher Natur sei.