Seit dem 01.01.2019 obliegen den Betreibern von elektronischen Onlinemarktplätzen Aufzeichnungspflichten. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handeln mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338). Das gilt gerade auch für die landwirtschaftlichen Direktvermarkter, die einen Online-Handel betreiben. U.a. findet sich geregelt, dass solche Direktvermarkter nun von allen Händlern eine Bescheinigung über deren umsatzsteuerliche Erfassung einholen und aufzeichnen. Nur so können sie der Haftung für Umsatzsteuer entgehen, die die Händler nicht erklären und abführen.