„Pinova“ ist eine Apfelsorte, die in den neuen Bundesländern gezüchtet worden und dort 1986 unter Wirtschaftssortenschutz gestellt worden war. Seit der Wiedervereinigung erstrecken sich solche Sortenschutzrechte auf das gesamte Bundesgebiet; sie sind seither in der Sortenschutzrolle beim Bundessortenamt eingetragen. Seit 1996 genießt die Sorte auch gemeinschaftlichen Sortenschutz aufgrund einer Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO). Dieser gemeinschaftliche Sortenschutz gründet maßgeblich auf der Begründung des Sortenschutzberechtigten, dass die Sorte Pinova erstmals im September 1992 in Deutschland in den Verkehr gebracht bzw. zur Nutzung an andere abgegeben worden sei. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin beim CPVO die Nichtigerklärung der Sorte Pinova wegen mangelnder Neuheit; die Sorte sei nämlich bereits vor dem 01.09.1988 neuheitsschädlich in Verkehr gebracht worden. Nachdem das CPVO den Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen und die Beschwerdekammer der CPVO diese Entscheidung bestätigt hatte, hat die Klägerin den EuG angerufen, das die Klage nun mit Urteil vom 11.04.2019 (T-765/17) abgewiesen hat. Das CPVO habe seine Entscheidung ausreichend begründet. Es habe auch seine Amtsermittlungspflicht erfüllt und schließlich vor allem zutreffend die Neuheit der Sorte Pinova ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Etwaige Abgaben der Sorte vor dem maßgebenden Stichtag für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz (01.09.1988), die lediglich zu Testzwecken erfolgt seien, sind nach Auffassung des EuG nicht neuheitsschädlich.