Hat sich ein Fischer bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Blase am Fuß zugezogen, in deren Folge eine Teilamputation des Fußes erforderlich wird, so stellt die Amputation dann keine Unfallfolge dar, wenn die Blase nur der (austauschbare) Auslöser für die Entzündung des Fußes war, die auf eine Diabetes-Erkrankung des Fischers zurückzuführen ist. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.03.2022 (L 3 U 58/20) so entschieden. Das Urteil ist von allgemeinem Interesse, weil sich seine Grundsätze ohne weiteres auf Land- und Forstwirte übertragen lassen.
Der klagende Flussfischer hatte Netze und Reusen kontrolliert, den Fischfang an Bord genommen und die Netze von Ästen und Laub gereinigt. Im kühlen Wasser hatte er dabei Gummistiefel getragen. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete sie und klebte ein Pflaster auf. In der Folgezeit entzündete sich die Hautläsion so stark, dass der Kläger in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert, die sich bis dahin noch nicht manifestiert hatte. In der Folge weiteten sich die Entzündungen am Fuß aus und der Kläger entwickelte das Vollbild eines sogenannten Charcot-Fußes, einer besonders schweren Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich amputiert werden.
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zunächst als Arbeitsunfall an und gewährte dem Fischer eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre später vorgetragen hatte, die Folgen des Unfalls hätten sich verschlimmert und seine Rente sei zu erhöhen, ließ die Berufsgenossenschaft ihn erneut ärztlich untersuchen. Der medizinische Gutachter vertrat nun die Auffassung, die Blase am Fuß sei lediglich der (austauschbare) Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer in der Folge litt. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt. Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Kläger die gewährte Verletztenrente. Unfallfolgen, die zum Bezug einer Verletztenrente berechtigen könnten, lägen nicht vor. Vor dem Sozialgericht Cottbus blieb der Kläger ohne Erfolg. Das LSG hat nun auch die Berufung zurückgewiesen. Es führt zur Begründung aus: Nach den Feststellungen zweier gehörter Sachverständigen führe eine Blase für sich genommen nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Ursächlich hierfür und für die weitere Folge des Charcot-Fußes sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung, auch wenn diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert hatte. Eine Blase komme mit großer Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung vor und heile in fast 100% der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierfür in einer anderen Schadensanlage, hier der Diabetes-Erkrankung.