Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sechs Klagen abgewiesen, die eine vom Landkreis Harburg den Hamburger Wasserwerken erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis betreffen.

Aufgrund dieser Erlaubnis ist es den Hamburger Wasserwerken gestattet, für einen Zeitraum von 30 Jahren im jährlichen Mittel 16,1 Millionen m³, maximal 18,4 Millionen m³ pro Jahr, Grundwasser aus Grundwasserkörpern der Lüneburger Heide zu entnehmen. Die gehobene Erlaubnis ist von unterschiedlichen Seiten beklagt worden: Fünf Kläger begehren die Aufhebung der gehobenen Erlaubnis. Zu diesen Drittanfechtungsklägern zählen vier Grundeigentümer, neben drei Privatpersonen auch die Klosterkammer Hannover, die befürchten, dass die land-, fisch- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen durch die Wasserförderung beeinträchtigt wird; zudem wendet sich ein Umweltverband gegen die gehobene Erlaubnis. Schließlich klagen auch die Hamburg Wasserwerke selbst. Der Wasserversorger strebt zum einen eine andere Zulassungsform, nämlich eine grundsätzlich nicht widerrufliche Bewilligung, an und hat sich zudem gegen mehrere beschränkende Bestimmungen, insbesondere gegen die Begrenzung der Wasserentnahmemengen, gewandt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klagen abgewiesen.

Die Klage der Klosterkammer Hannover sei bereits unzulässig, da nicht sie, sondern der Klosterfonds Eigentümer der betroffenen Flächen sei; eine Verletzung der klagenden Klosterkammer in eigenen Rechten sei darum ausgeschlossen. Die übrigen Drittanfechtungsklagen seien unbegründet. Die erteilte Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Hamburger Wasserwerke hätten die Auswirkungen der beabsichtigten Grundwasserentnahme entsprechend den in Niedersachsen geltenden fachlichen Standards ermittelt. Aufgrund der vorgelegten Gutachten sowie angesichts der Menge der erhobenen Daten könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bestehende Schutzgebiete wie insbesondere das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide sowie die im Entnahmegebiet gelegenen Gewässer beeinträchtigt würden.

Die Klage der Hamburger Wasserwerke auf Erteilung einer Bewilligung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das VG hält es nicht für ermessensfehlerhaft, dass sich der Landkreis für eine unter erleichterten Voraussetzungen widerrufliche gehobene Erlaubnis und gegen eine Bewilligung entschieden habe.

Das VG hat für die Klage der Hamburger Wasserwerke wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Ermessensspielräume der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Gestattungsform zustehen, die Berufung zugelassen.

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