Das FG Münster entschied unter dem 20.05.2020 (15 K 1850/17 U), dass die Veräußerung eines Sauenbestands eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle. Davon handelt die News vom 12.10.2020.
Der klagende Landwirt hatte einer GbR, an der er beteiligt war, seinen Sauenbestand und seine Sauenställe übertragen. Dies war gegen Rechnungstellung durch den Landwirt erfolgt, in welcher Rechnung der Lanwirt die Umsatzsteuer ausgewiesen hatte. Wegen jener Umsatzsteuer wollte er nun den Vorsteuerabzug geltend machen. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden; nach Auffassung der Finanzverwaltung war eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beurteilen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1a UStG). Das FG Münster bestätigte in dem vorgenannten Urteil den Standpunkt der Finanzverwaltung. Das Urteil des FG ist nun rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision, die zwischenzeitlich beim BFH zum Az. V R 18/20 anhängig war, ist mittlerweile zurückgenommen.