Die Stadt Bremen hat einer Pferdehalterin bereits im Jahr 2014 durch mehrere Bescheide vor allem die Pferdehaltung auf bestimmten Grundstücken untersagt. Mit ihrer daraufhin seinerzeit erhobenen Klage scheiterte die Pferdehalterin vor den Verwaltungsgerichten, so dass die Bescheide der Stadt in Bestandskraft erwuchsen. Im Sommer 2017 erhob die Pferdehalterin erneut Klage, mit der sie in der Hauptsache die Wiederaufnahme der abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt. Diese Klage verband die Klägerin u.a. mit dem Eilantrag, ihr die Pferdehaltung jedenfalls vorläufig zu gestatten, ihr im Übrigen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das VG Bremen hat den Eilantrag und auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Rahmen der Beschwerde wegen der Versagung der Prozesskostenhilfe entscheidet das OVG Bremen am 01.06.2021 (1 PA 57/21): Die Prozesskostenhilfe ist zu Recht versagt worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung lägen erkennbar nicht vor. Eine einstweilige, „vorläufige Genehmigung“ der Pferdehaltung sei dem materiellen Baurecht ohnehin fremd. Wenn man den Vortrag der Klägerin deshalb so verstehe, dass sie eine gerichtliche Eilentscheidung über die Erteilung einer „regulären“ Genehmigung der Pferdehaltung anstrebe, fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, aber auch an dem erforderlichen Anordnungsgrund.