Das Verwaltungsgericht Göttingen hat einen Antrag abgelehnt, mit dem sich eine Pferdehalterin gegen die vom Landkreis Göttingen verfügte Wegnahme von 13 Islandpferden und ein gleichzeitig ausgesprochenes Verbot, Pferde zu halten, gewendet hatte (Beschluss vom 15.03.2021, 1 B 319/20).
Die Antragstellerin hatte in der Vergangenheit eine Islandponyzucht aufgebaut. Nach ihrem Wegzug überließ sie die Tiere der Obhut einer dritten Person. Sie behielt sich allerdings vor, über den Verbleib der Tiere zu bestimmen. Im Sommer 2020 verstarb eines der Tiere auf der Weide. Die anschließende Untersuchung durch den Amtstierarzt ergab, dass das Pony verhungert war. Der Magen-Darm-Trakt war massiv mit Parasiten befallen und das Gebiss in einem so schlechten Zustand, dass das Pferd nicht mehr in der Lage gewesen ist, sein Futter zu verwerten. Auf den entsprechenden Bericht des Amtstierarztes unternahm die Antragstellerin in Bezug auf die anderen Pferde nichts. Ende September besuchte daraufhin der Amtstierarzt die Pferdeweide und stellte auch bei den übrigen Pferden massive Zahnschäden, einen durchgehend sehr schlechten Ernährungszustand und diverse Krankheiten fest. Daraufhin nahm der Tierarzt die verbliebenen 13 Pferde sofort in Gewahrsam und verfügte gleichzeitig, dass die Antragstellerin den Verkauf der Pferde zu dulden habe und in Zukunft keine Pferde mehr halten dürfe.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie angegeben, sie sei nicht Halterin der Tiere, sondern habe sie in die Betreuung Dritter gegeben. Es sei auch nicht erwiesen, dass sich alle beschlagnahmten Tiere in einem tierschutzwidrigen Zustand befunden hätten.
Den Antrag weist das Gericht jetzt zurück. Die Antragstellerin sei Halterin der Tiere und damit für diese verantwortlich. Sie habe das Bestimmungsrecht über die Ponys ausgeübt. Ihrer Verantwortung könne sie sich nicht durch die Übergabe der Tiere in die Betreuung durch dritte Personen entledigen. Aus den Untersuchungen des Amtstierarztes ergebe sich zudem, dass sich sämtliche Tiere der Herde in einem tierschutzwidrigen Zustand befunden hätten. Diesen Feststellungen könne die Antragstellerin nicht mit dem pauschalen, durch nichts belegten Hinweis entgegentreten, die Tiere seien art- und altersgerecht gehalten worden.