In diesen Tagen tritt eine Änderung der Direktzahlungen-DurchführungsVO sowie der Agrarzahlungen-VerpflichtungenVO in Kraft. Danach können die Bundesländer auch in diesem Jahr (landesweit oder in einzelnen Gebieten) witterungsbedingtem Futtermangel vorbeugen. Zu diesem Zweck werden sie ermächtigt, in Gebieten mit witterungsbedingtem Futtermangel Flächen, auf denen Zwischenfrüchte angebaut sind oder eine Gründecke eingesät ist, bei der Beantragung der Direktzahlungen „als im Umweltinteresse genutzte Flächen“ auszuweisen. Das hat dann zur Folge, dass sowohl eine Beweidung als auch eine Mähnutzung zulässig ist/wird.