Das hat die Bundesregierung am 23.03.2020 beschlossen. Darauf basiert ein Maßnahmenbündel, das folgende Einzelregelungen umfasst:
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- Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen müssen, bevor sie behördlich angeordnet werden, gerade auch unter Berücksichtigung dieser Systemrelevanz getroffen/gerechtfertigt werden.
- Saisonarbeitskräfte – inländisch bereits ansässig oder noch bzw. wieder zulässig eingereist – bleiben bis Ende Oktober 2020 für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei (bisher: 70 Tage).
- Die Arbeitnehmerüberlassung wird erleichtert; sie soll ohne Erlaubnis möglich sein und die bisher auf nur „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassungen beschränkte Ausnahmevorschrift soll dem während der Corona-Krise nicht entgegenstehen.
- Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung werden bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und gilt in der Alterssicherung der Landwirte überhaupt nicht mehr. Diese Regelung ist erst einmal befristet bis zum 31.12.2020.
- Das Bundesarbeitsministerium ist ermächtigt worden, die im Arbeitszeitgesetz geregelten Ausnahmeregelungen (sog. 10-Stunden-Grenze, 6-Tage-Woche) aufzuweiten, wenn außergewöhnliche Notfälle mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, dies angezeigt erscheinen lassen.
- Landpachtverträge können vom Verpächter bis zum 30.06.2020 nicht gekündigt werden, weil der Pächter in der Corona-Situation Schwierigkeiten hat, die Pacht zu bedienen.