Das Nds. OVG hat am 16.12.2019 (12 ME 87/19) in einem Eilverfahren über die Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Hähnchenmastanlage (39.900 Hühnerküken) entschieden. In dieser Entscheidung hat es Beschwerden gegen den Beschluss des VG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Umweltverbands gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen, zurückgewiesen. Zwei der Begründungserwägungen des OVG sind von allgemeinem Interesse:
Das OVG geht zunächst, was eine Bioaerosolbelastung der Nachbarschaft angeht, davon aus, dass im Rahmen der summarischen Prüfung der Rechtslage in einem Eilverfahren keine Veranlassung besteht, Grundsatzfragen der Bioaerosolproblematik bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen zu erörtern und zu klären. Im Regelfall könne, wenn es um die Frage der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, davon ausgegangen werden, dass dem Schutz der Nachbarschaft unter dem Gesichtspunkt der Bioaerosole hinreichend Rechnung getragen werde, wenn die Zusatzleistung für PM 10 (deutlich) unter dem in dem Entwurf der TA Luft vorgesehenen Wert von 1,2 µm liegt und zudem für die Reduzierung des Staubes eine zertifizierte Abluftreinigungsanlage eingesetzt wird.
Um die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung von der nach der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegierten gewerblichen Tierhaltung abzugrenzen, komme es auf die Dauerhaftigkeit des Betriebs an. Dessen Zugriff auf die gem. § 201 BauGB notwendige landwirtschaftlich nutzbare Fläche müsse auf Dauer gesichert sein. Das bedinge nicht das Eigentum, wohl aber eine langjährige Anpachtung. Pachtlaufzeiten von 10 Jahren und weniger seien dafür nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ausreichend.