Die Hofstelle des klagenden Landwirts grenzt rückwärtig an einen Wirtschaftsweg der Gemeinde. Auf diesem sammelt sich Regenwasser, das die Benutzung des Wegeabschnitts verhindert und auch auf die Hofstelle des Landwirts fließt. Der Landwirt hat die Gemeinde daraufhin verklagt und verlangt, dass die Gemeinde durch geeignete Maßnahmen den Wirtschaftsweg auch bei Regenereignissen befahrbar mache, im Übrigen Maßnahmen ergreife, um den Zufluss des Regenwassers auf seine Hofstelle zu vermeiden. Das VG Mainz hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2019 (3 K 25/19.MZ) abgewiesen. In dem hier zu beurteilenden hängigen Gelände müsse der Kläger als Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks Einwirkungen durch abfließendes Regenwasser hinnehmen. Er sei seinerseits verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Vorsorge zu ergreifen.