Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte (vgl. die News vom 19.09.2019) in mehreren Urteilen in jüngster Zeit der rigider gewordenen Zulassungspraxis des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Einhalt geboten. Es hatte entschieden, dass vom Umweltbundesamt (UBA) behauptete Auswirkungen des Herbizids Corida und des Insektizids Fasthrin 10 EC auf die biologische Vielfalt vom BVL bei seiner Zulassungsentscheidung (noch) nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Biodiversitätsanwendungsbestimmungen gebe es noch keine unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere keinen einschlägigen Bewertungsleitfaden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Das UBA kritisiert diese Entscheidungen heftig und fordert – als solches gar nicht an den Verfahren beteiligt – das BVL nachdrücklich dazu auf, wegen der Entscheidungen des VG Braunschweig das Nds. OVG anzurufen. Einzelne Politiker rügen die teilweise heftige Kritik des UBA an den Gerichtsentscheidungen als „unhaltbar“; dem UBA stehe es nicht zu, laufende gerichtliche Vorgänge öffentlich zu kommentieren und dabei die Namen von Produkten und Unternehmen offenzulegen. Dem Amt eigne ein „fragwürdiges Selbstverständnis einer Bundesbehörde“, so eine FDP-Bundestagsabgeordnete.