Der klagende Winzer hatte 1998 den elterlichen Weinbaubetrieb übernommen. Das war gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Barunterhalts in Höhe von 6.000,00 DM als „dauernde Last“ geschehen, und zwar mit einer Anpassungsklausel für veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen. In dem Hofübergabevertrag hatten die Parteien ausdrücklich ausgeschlossen, dass sich die Barleistung erhöhe, wenn die Altenteiler ihre Wohnung z.B. wegen einer Unterbringung in einem Pflegeheim verlassen sollten. Einkommensteuerlich machte der Übernehmer die Zahlungen an die Eltern als dauernde Last geltend, also nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben. Das nahm das Finanzamt ab 2007 nicht mehr hin, sondern beschränkte den Sonderausgabenabzug nun auf 20 % der Zahlungen. Nach geläutertem Verständnis handele es sich bei den Zahlungen um eine Leibrente, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat nun das FG Rheinland-Pfalz auch die Klage des Winzers abgewiesen (Urteil vom 30.07.2019, 5 K 2332/17). In dem Hofübergabevertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf der Altenteiler ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in einem Pflegeheim finanziert werden muss. Das führe dazu, dass die Leistungen des Sohnes nicht länger als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien. Da zu dieser Frage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, hat das FG Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil zugelassen.