Die Klägerin war Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke zur Gesamtgröße von etwa 4 ha, die gleichwohl bislang steuerlich noch einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellten. Sie übertrug diese Gesamtfläche im Umfang von etwa 2,9 ha und etwa 1,1 ha im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre beiden Töchter. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als Betriebsaufgabe. Es ließ den Einwand der Klägerin, lediglich die vorgenannten ca. 1,1 ha erfüllten einen Entnahmetatbestand und im Übrigen bestehe ein verkleinerter restlicher Betrieb fort, nicht gelten. Es ermittelte einen Entnahmegewinn in Höhe von rd. 274.000,00 € und unterwarf diesen der Einkommensteuer. Das FG Münster hat diese Einschätzung des Finanzamts nun bestätigt (Urteil vom 22.05.2019, 7 K 802/18E). Für den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebs finde sich in der Notarurkunde kein Anhalt; im Übrigen seien der Tochter, die die ca. 2,9 ha erhalten hatte, nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. Das FG hat jedoch die Revision gegen sein Urteil zugelassen; diese ist inzwischen beim BFH zum Az. VI R 24/19 anhängig.