Mit Urteil vom 27.06.2019 (C-348/18) hat der EuGH auf das Vorlageersuchen eines regionalen Verwaltungsgerichts in Italien wegen der Zusatzabgabe im Milchsektor eine bislang offene Frage entschieden, die für Altfälle noch bedeutsam ist. Es ging darum, wie der Mitgliedstaat ungenutzte Referenzmengen auf die Erzeuger verteilen darf/muss, die ihre Referenzmengen überschritten haben. Nach Auffassung des EuGH muss diese Neuzuweisung „entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger erfolgen“. Der Gerichtshof knüpft damit an seine Rechtsprechung an, wonach der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Zusatzabgabe ebenfalls nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers erfolgen muss (Urteil vom 05.05.2011, C-230 und 231/09). Weil sich das Kriterium der anteilsmäßigen Aufteilung bereits aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe, sei dem einzelnen Mitgliedstaat – hier: Italien – verwehrt, die Neuzuweisung nach anderen Kriterien vorzunehmen.