Personen, die als Alteigentümer in der früheren DDR Grundbesitz durch entschädigungslose Enteignung verloren haben, können hierfür einen Ausgleich in Geld erhalten oder im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms ein Grundstück erwerben. Der Grundstückserwerb ist nach einem Beschluss des BFH (22.11.2018, II B 51/18) mangels spezieller Befreiungsvorschrift nicht grunderwerbsteuerfrei. Auch wenn durch die Möglichkeit des Grunderwerbs die frühere Enteignung wiedergutgemacht werden soll, hindert dies nicht die Besteuerung. Sie ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit diesen Erwägungen hat der BFH in der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eines Alteigentümers zurückgewiesen. Mit dieser Beschwerde wollte der Alteigentümer die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Sachsen vom 12.04.2018 erstreiten.