Glyphosat ist seit 2017 in der EU für fünf Jahre wieder zugelassen. Diese Entscheidung war gefallen auf der Grundlage von Stellungnahmen der Lebensmittelbehörde EFSA und der Chemikalienagentur ECHA. Diese hatten ausgeführt, dass die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit nicht ausreichten, um das Mittel als krebserregend einzustufen. Umweltschützer geben indessen keine Ruhe. In Frankreich beschmierten Aktivisten glyphosathaltige Unkrautvernichtungsmittel mit Farbe, so dass diese unverkäuflich wurden. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren (wegen Sachbeschädigung) hat das französische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Es will wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die EU-VO 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, einen ausreichenden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleisten auch im Hinblick auf den Glyphosatvertrieb.
In dem Vorabentscheidungsverfahren (C-616/17) hat nun die EuGH-Generalanwältin Sharpston unter dem 12.03.2019 Stellung genommen. Sie bezeichnet die derzeitigen Schutzregeln der EU als ausreichend. Das mit der VO 1107/2009 eingeführte System sei solide und ermögliche die Erfassung und Korrektur von Bewertungsfehlern. Die zuständigen Behörden seien deshalb auch nicht gehindert, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Antrag auf Zulassung in Anwendung des Vorsorgeprinzips abzulehnen. Da der EuGH in der Regel den Schlussanträgen der Generalanwälte folgt, steht zu erwarten, dass er über das Vorabentscheidungsersuchen im Sinne der Stellungnahme entscheidet.