Ein Landwirt hatte den Hof lebzeitig seinem Sohn übertragen, und zwar unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs. Dabei regelten Abgeber und Annehmer, dass das Nießbrauchsrecht im Falle des Vorversterbens des Vaters dessen Ehefrau für deren Lebzeit zustehen sollte. Nachdem der Ehemann verstorben war, setzte die Ehefrau in ihrer Erbschaftssteuererklärung das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Das Finanzamt war anderer Auffassung und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem Betrieb im Erbschaftssteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftssteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Ehefrau Klage, die das FG Münster nun abgewiesen hat
(Urteil vom 29.11.2018, 3 K 3014/16 Erb). Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich Mitunternehmer des Betriebs sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftssteuerlich begünstigt sei. Seit dem 01.01.2009, ab welchem Datum die erbschaftssteuerlichen Begünstigungsvorschriften neu geregelt wurden, komme es insoweit nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an. Es entscheide sich dementsprechend nach bewertungsrechtlichen, nicht nach ertragssteuerlichen Grundsätzen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege.