Der Erblasser hatte handschriftlich testiert. Danach waren die (letzte) Ehefrau, ein Sohn aus erster Ehe und zwei Enkel eines weiteren Sohnes zu je ¼ als Erben berufen. Diese Aufteilung des im Wesentlichen aus Geld bestehenden Nachlasses hatte der Erblasser davon abhängig gemacht, dass die beiden eingesetzten Enkel ihn ungeachtet des Umstands, dass sie anderwärts wohnten, ihn in bestimmten regelmäßigen Abständen („mindestens 6-mal im Jahr“) besuchten. Diese Besuchspflicht erfüllten die Enkel unstreitig jedenfalls nicht vollständig. Daraufhin beantragten die eingesetzten Miterben (Ehefrau und Sohn aus erster Ehe) die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie beide je hälftig zu Erben berufen seien. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Die Enkel legten Beschwerde ein und hatten damit vor dem OLG Frankfurt/Main Erfolg (Beschluss vom 05.02.2019, 20 W 98/18). Der Erblasser sei zwar grundsätzlich frei gewesen, über die Erbfolge zu entscheiden. Auch sei sein Wunsch, die Enkel mögen ihn regelmäßig besuchen, nachvollziehbar. Es sei aber sittenwidrig, die Erbeinsetzung an spezifisch rege Besuche zu knüpfen. Damit würden die betroffenen Erben unzumutbar unter Druck gesetzt.