Der Ausgangssachverhalt ist kurios. Der Jäger – mit dem Pkw im Jagdrevier unterwegs – hielt an und plauderte mit einer Passantin. Der mitgeführte Jagdhund löste einen Schuss aus dem Jagdgewehr, das der Jäger schussbereit, also geladen, im Pkw transportierte. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt die Waffenbesitzkarte und weigerte sich, den Jagdschein zu verlängern. Dagegen wehrt sich der Jäger vor den Verwaltungsgerichten. In erster Instanz ist er nun unterlegen (VG München, Urteil vom 19.02.2019, M 7 K 17.1943). Das VG meint: Der Kläger habe eine elementare Pflicht verletzt. Schussbereite Waffen dürften nicht im Auto transportiert werden. Das gelte auch für sog. Pirschfahrten. Die Verletzung der elementaren Pflicht rechtfertige die Maßnahmen der Unteren Jagdbehörde.